Der optimale Kurzvortrag
8. Aufl. 2013
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Thema 28 Firma eines Kaufmanns
Einleitung
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB); betriebswirtschaftlich: Marketinginstrument
Nichtkaufleute i. S. des § 1 Abs. 2 HGB haben keine Firma, allenfalls eine Geschäftsbezeichnung
Abgrenzung zur „Marke“: rechtlich besonders geschütztes Zeichen zur Kennzeichnung eines Produkts
Hauptteil
Firmenwahrheit
Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist, § 18 HGB
Firmenrecht rechtsformunabhängig, maßgebend grds. §§ 17, 18 HGB; Einzelgesetze regeln lediglich Rechtsformzusätze (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB – Kaufmann; § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB – OHG; § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB – KG; § 2 PartGG – Partner; §§ 4 und 5a GmbHG – GmbH; § 4 AktG – AG)
Phantasiefirmen möglich, § 18 HGB; Grenze bei Irreführung, unpräzisen Begriffen (z. B. Gattungsbezeichnung „Bäckerei OHG“)
Firmenkontinuität (Firmenbeständigkeit)