Der optimale Kurzvortrag
8. Aufl. 2013
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Thema 21 Anhang und Lagebericht
Einleitung
Anhang und Lagebericht als Instrumente für zusätzliche Informationen, die sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben. Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft (§ 264 Abs. 2 Satz 2, 3 HGB)
Vorschriften gelten nur für Kapitalgesellschaften und sog. Kapital und Co. Gesellschaften (Anhang als zusätzlicher [notwendiger] Teil des Jahresabschlusses, § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 264a HGB); kleine Kapitalgesellschaften müssen keinen Lagebericht aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)
Hauptteil
Anhang
§ 284 HGB: Anhang als Ort für Angabepflichten/-wahlrechte, die in anderen Paragrafen genannt sind (z. B. §§ 265, 268, 269, 274, 277 HGB); spezielle Angabepflichten: Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (auch Abweichungen), Grundlagen der Währungsumrechnung, erhebliche Unterschiede bei Gruppenbewertung, Einbezug von Fremdkapitalzinsen in Herstellungskosten (§ 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB)
§ 285 HGB (sonstige Pflichtangaben): z. B. langlaufende/besicherte Verbindlichkeiten, sonstige finanzielle Verpflichtungen, Zahl der Arbeitnehmer, Bezüge/Vorschüsse/Kredite an Führungspersonen, Geschäftsführungs-/Aufsichtsratsmitglieder mit Namen, Anteilsbesitz
Möglichkeiten des Unterlassens von Angaben durch...