Der optimale Kurzvortrag
8. Aufl. 2013
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Thema 20 Abschreibungen im Handelsrecht
Einleitung
Abschreibungen dienen zum einen der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Vermögensgegenständen über die Zeit der wirtschaftlichen Nutzung. Zusätzlich können außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen durch Abschreibungen berücksichtigt werden. Abschreibungen betreffen damit den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB: „Vermögensgegenstände sind höchstens mit AK/HK, vermindert um Abschreibungen . . . anzusetzen.“).
Hauptteil
gesetzliche Grundlagen
wesentliche Aussagen in § 253 Abs. 3 – 5 HGB
keine steuerrechtlichen Abschreibungen im Handelsrecht mehr (vormals § 254 HGB); Ursache: Abschaffung umgekehrter Maßgeblichkeit durch BilMoG (§ 5 Abs. 1 EStG); diesbezüglich weicht Handelsrecht stärker als zuvor vom Steuerrecht ab
planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen
planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 1HGB): bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zur Verteilung der AK/HK auf die voraussichtliche Nutzungsdauer; Abschreibungsmethoden: linear, degressiv, Leistungsabschreibung.
außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens bei vorübergehender Wertminderung nur noch bei Finanzanlagen zulässig ...