Der optimale Kurzvortrag
8. Aufl. 2013
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Thema 15 Datenzugriff der Finanzverwaltung
Einleitung
Nach § 147 Abs. 6 AO ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. Diese Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung nicht erweitert. Er wird weiterhin durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) bestimmt. Gegenstand der Prüfung sind wie bisher nur die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.
§ 147 Abs. 6 AO beinhaltet auch keine Verpflichtung, die Buchführung in jedem Fall elektronisch zu erstellen. Die Buchführung in Papierform, z. B. Journalbuchführung, ist auch weiterhin zulässig.
Hauptteil
Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO
ausschließlich auf Daten beschränkt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (sog. steuerlich relevante Daten)
Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung
soweit sich auch in anderen Bereichen des Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante Daten befinden, sind diese durch den St...