LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 252/12 EK AL
Leitsatz
Leitsatz:
Im Falle der anwaltlichen Vertretung im Ausgangsverfahren ist eine Verzögerungsrüge nur dann als unverzüglich im Sinne des Art 23 GRüGV erhoben anzusehen, wenn sie innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes bei Gericht eingeht. Eine auf Pensionierung eines Richters und einen damit einhergehenden Kammerwechsel zurückzuführende Verfahrensverzögerung muss sich das beklagte Bundesland zurechnen lassen. Eine auf eine Erkrankung eines Richters zurückzuführende Verfahrensverzögerung ist dem beklagten Bundesland nicht anzulasten, solange nicht unverzügliche Gegenmaßnahmen geboten wären. Aus dem in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgegebenen Richtwert folgt, dass sich für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro errechnet. Im Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht ist keine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil auszusprechen.
Fundstelle(n): SAAAE-45301
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