Einer polnische Staatsangehörige, die 2007 vom 10.4. bis 10.6. und 2.7. bis 31.8. sozialversicherungspflichtig bei einer
Gartenbau KG in Deutschland beschäftigt war, steht kein Kindergeld zu, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz oder noch einen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das gilt auch im Hinblick auf § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, denn die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
erfolgt nur, soweit inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielt werden.
Daraus folgt, dass in Polen lebende Kindergeldberechtigte Kindergeld nur für den Zeitraum erhalten, in dem sie inländische
Einkünfte erzielt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-44827
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