Die stille Gesellschaft
2013
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Teil B: Steuerrecht
I. Einleitung
421Im Steuerrecht ist die Unterscheidung zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft sehr wesentlich.
422Entspricht die Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses dem Regelstatut des HGB, so liegt steuerlich eine typische stille Gesellschaft vor. Der typische stille Gesellschafter bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
423Wird vom Regelstatut des HGB dergestalt abgewichen, dass der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, so liegt eine atypische stille Gesellschaft vor. Hierfür müssen dem stillen Gesellschafter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko übertragen werden. Der atypische stille Gesellschafter bezieht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
424Die unterschiedliche steuerliche Behandlung des stillen Gesellschafters hat auch Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen bei dem Inhaber des Handelsgewerbes.
425–427(Einstweilen frei)
II. Die typische stille Gesellschaft im Steuerrecht
1. Wesensmerkmale der typischen stillen Gesellschaft
428Eine typische stille Gesellschaft ist jede stille Gesellschaft, die keine atypische stille Gesellschaft ist. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören die Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesell...