BAG Urteil v. - 3 AZR 513/11

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 2 Ca 10994/09 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 8 Sa 1420/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom bis zum zustehenden Betriebsrente und in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum .

2Der im Juli 1946 geborene Kläger war vom bis zum bei der Beklagten, einer bundesweit tätigen Bank, zuletzt als Firmenkundenbetreuer und stellvertretender Leiter einer Regionalfiliale beschäftigt. Der Kläger war leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG. Ihm wurden von der Beklagten auf der Grundlage einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt.

3Am schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank“ (im Folgenden: BV-PR 1987). Die BV-PR 1987 enthält ua. folgende Regelungen:

4Am schloss die Beklagte mit dem Unternehmenssprecherausschuss die Sprecherausschussvereinbarung „Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der Leitenden Angestellten der Commerzbank AG“ (im Folgenden: SprAV 1996). Diese bestimmt auszugsweise:

5Mit Schreiben vom August 1996 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Betriebliche Altersversorgung“ ua. Folgendes mit:

6Dieses Schreiben enthält unterhalb des Textes den mit einer leeren Zeile für Datum und Unterschrift versehenen Zusatz: „Mit dem Inhalt dieses Schreibens erkläre ich mich einverstanden“. Der Kläger hat diese Erklärung unter dem unterschrieben.

7Am schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom und Spruch der Einigungsstelle vom 24.6. und ) in der Fassung vom gültig für Versorgungsfälle nach dem “ (im Folgenden: BV-PR 2001). Diese enthält ua. folgende Regelungen:

8Unter dem schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der Zeit vom bis zum fortgesetzt wurde und mit dem Ablauf der vereinbarten Altersteilzeit am endete.

9§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) vom (BGBl. I S. 3098) für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt. Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006) vom (BGBl. I S. 3627) setzte die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2006 auf 63.000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro monatlich fest.

10Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (ua.) die BV-PR 2001 zum . Dies teilte die Beklagte dem Unternehmenssprecherausschuss zeitgleich mit und kündigte zugleich vorsorglich die Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten der Commerzbank AG idF vom / ebenfalls zum .

11Am schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung/COMMERZBANK BAUSTEINPLAN ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE (CBA)“ (im Folgenden: BV-CBA). Die BV-CBA enthält ua. folgende Regelungen:

12Außerdem schloss die Beklagte am mit ihrem Unternehmenssprecherausschuss die Sprecherausschussvereinbarung „Richtlinie COMMERZBANK Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge (CBA)“ (im Folgenden: SprAV-CBA). Diese enthält ua. folgende Regelungen:

13Mit Schreiben vom Juli/August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Regelung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter mit Vertrauensschutz“ auszugsweise Folgendes mit:

14Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Pensionszuschuss ab dem monatlich 1.194,00 Euro brutto betrage. Diesen Betrag zahlte die Beklagte ab dem monatlich an den Kläger.

15Der Kläger bezieht außerdem vom BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (BVV) eine monatliche Rente, die in den Monaten August bis Dezember 2006 jeweils 1.063,79 Euro brutto betragen hat, sich im Jahr 2007 auf 1.033,51 Euro brutto monatlich, im Jahr 2008 auf 1.034,58 Euro monatlich und im Jahr 2009 auf 1.006,07 Euro monatlich belief. Die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug zum Rentenbeginn am monatlich 1.489,07 Euro.

16Gegen die Berechnung des Pensionszuschusses hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt. Er hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, ihm einen höheren Pensionszuschuss zu gewähren. Sein Betriebsrentenanspruch beruhe auf einer individual-rechtlichen Gesamtzusage iVm. der BV-PR 1987 bzw. der BV-PR 2001. Diese Gesamtzusage sei durch die SprAV 1996 und die SprAV-CBA nicht kollektiv-rechtlich ersetzt worden. Durch die von ihm am unterzeichnete Bestätigung des Schreibens der Beklagten vom August 1996 habe er seine individual-rechtliche Position nicht aufgegeben. Durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum sei eine planwidrige Regelungslücke in den Betriebsrentenregelungen der Beklagten entstanden, die im Wege ergänzender Auslegung dahin gehend zu schließen sei, dass die Beklagte bei der Berechnung seines Pensionszuschusses nach Nr. 5.8 der BV-PR 2001 nicht die tatsächliche Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2006 iHv. 63.000,00 Euro bzw. des Jahres 2005 iHv. 62.400,00 Euro zugrunde zu legen habe, sondern eine um die „außerplanmäßige“ Anhebung bereinigte Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergebe sich ein Rentenanspruch iHv. 1.390,85 Euro monatlich, von dem die Steigerung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 15,67 Euro monatlich infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und 2/3 desjenigen Betrags in Abzug zu bringen seien, um den sich die BVV-Rente monatlich erhöht habe. Die im Mai 2004 abgeschlossene SprAV-CBA habe die planwidrige Regelungslücke in der BV-PR 2001 nicht geschlossen. Die Besitzstandsregelung in § 29 Abs. 3 SprAV-CBA, wonach sich der Betriebsrentenanspruch für die dort genannten Mitarbeiter nach der vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung richtet, ordne die unveränderte Geltung der bisherigen Versorgungsregelung einschließlich der durch ergänzende Auslegung zu schließenden Lücke an.

17Der Kläger hat beantragt,

18Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

19Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag iHv. 7.378,93 Euro brutto nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

20Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat den Pensionszuschuss des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am zutreffend berechnet. Für die Berechnung des Pensionszuschusses des Klägers ist die SprAV-CBA iVm. der BV-PR 2001 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nach der ursprünglichen Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höherer als der von der Beklagten gezahlte Pensionszuschuss zu.

21I. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtete sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am nach der am abgeschlossenen SprAV-CBA iVm. der BV-PR 2001.

221. Die am abgeschlossene SprAV-CBA gilt für das Arbeitsverhältnis des Klägers als leitendem Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG iVm. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SprAV-CBA unmittelbar und zwingend. Durch die SprAV-CBA wurden die bis dahin für leitende Angestellte geltenden Versorgungsregelungen abgelöst.

23a) Für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers galt zunächst eine von der Beklagten erteilte Gesamtzusage, wonach auch die leitenden Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den für die nicht leitenden Angestellten geltenden Regelungen erhalten sollten. Die betriebliche Altersversorgung der nicht leitenden Angestellten richtete sich ab dem nach der BV-PR 1987, seit dem Jahr 2001 nach der BV-PR 2001. Die Gesamtzusage war wegen ihrer Bezugnahme auf die für die nicht leitenden Angestellten geltenden Regelungen und damit auf die jeweiligen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich einer Ablösung durch - auch ungünstigere - kollektiv-rechtliche Regelungen zugänglich (vgl. zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Gesamtzusagen  - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252; BAG GS - GS 1/82 - BAGE 53, 42).

24b) Von der Möglichkeit der kollektiv-vertraglichen Ablösung der Gesamtzusage haben die Beklagte und der bei ihr errichtete Unternehmenssprecherausschuss durch den Abschluss der SprAV-CBA am wirksam Gebrauch gemacht. Durch die SprAV-CBA sollten nach der Präambel und § 29 Abs. 1 SprAV-CBA die bislang für leitende Angestellte geltenden Versorgungsregelungen mit Wirkung ab dem abgelöst werden. Diese Ablösung ist in Bezug auf den Kläger wirksam. Zwar sind Arbeitgeber und Sprecherausschuss - ebenso wie die Betriebspartner - nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer berechtigt. Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche der Arbeitnehmer einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Daraus folgt, dass die Gründe, die einen Eingriff in erworbene Rechte oder Anwartschaften rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstandstand ist, in den eingegriffen wird ( - Rn. 34 mwN, NZA 2013, 210). Gleiches gilt für die mit Betriebsvereinbarungen vergleichbaren Sprecherausschussvereinbarungen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit werden durch die Ablösung der durch die Gesamtzusage in Bezug genommenen BV-PR 2001 durch die SprAV-CBA im Hinblick auf den Kläger schon deshalb nicht verletzt, weil § 29 Abs. 3 SprAV-CBA vorsieht, dass sich die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis - wie im Falle des Klägers - durch eine bis zum abgeschlossene Altersregelung zu einem nach dem liegenden Zeitpunkt beendet wird, weiterhin nach den durch die SprAV-CBA abgelösten Altregelungen richten. Bezogen auf den Kläger folgt aus § 29 Abs. 3 SprAV-CBA damit, dass für ihn die Regelungen der BV-PR 2001 weiterhin Geltung haben. Dies hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom Juli/August 2004 bestätigt.

252. Im Übrigen gilt für die Altersversorgung des Klägers auch deshalb ausschließlich die SprAV-CBA, weil sich der Kläger im Jahr 1996 ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass sich seine Altersversorgung nach den zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Unternehmenssprecherausschuss abgeschlossenen Sprecherausschussrichtlinien richten sollte. Diese Vereinbarung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im laufenden Arbeitsverhältnis steht es den Parteien frei, die erteilte Versorgungszusage einvernehmlich, ggf. auch zum Nachteil des Arbeitnehmers, zu ändern ( - zu I 2 a cc der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

26II. Die Beklagte hat den Pensionszuschuss des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am nach der SprAV-CBA iVm. der BV-PR 2001 zutreffend unter Berücksichtigung der im Jahr 2005, dem Jahr vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 62.400,00 Euro mit 1.194,00 Euro brutto berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum „außerplanmäßig“ angehoben wurde. Die Anhebung hatte auf die SprAV-CBA keine Auswirkungen.

271. Die nach § 29 Abs. 3 SprAV-CBA für die Altersversorgung des Klägers geltende BV-PR 2001 enthält in Nr. 5.8 Satz 1 iVm. Nr. 5.5 und Nr. 5.6 Satz 1 BV-PR 2001 eine sog. gespaltene Rentenformel, da für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Leistungen vorgesehen sind als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ( - Rn. 23, BAGE 130, 214).

28Nr. 5.8 Satz 1 BV-PR 2001 sieht einen zusätzlichen Pensionszuschuss für den Teil des pensionsfähigen Gehalts vor, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel nach Nr. 5.5 BV-PR 2001 überschreitet. Der Endbetrag der Ruhegeldstaffel bestimmt sich gemäß Nr. 5.6 Satz 1 BV-PR 2001 nach dem jeweiligen Betrag der „Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“. Zwar ist der Endbetrag der Ruhegeldstaffel, an dem sich die unterschiedlich hoch bezuschussten Gehaltsbestandteile „spalten“, nicht völlig deckungsgleich mit dem jeweiligen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze. Die ggf. auftretenden Abweichungen des tatsächlich maßgeblichen Endbetrags aus der Ruhegeldstaffel nach Nr. 5.5 BV-PR 2001 von der Beitragsbemessungsgrenze beruhen darauf, dass die Ruhegeldstaffel eine Erhöhung des pensionsfähigen Gehalts in konstanten Stufen von jeweils 255,65 Euro bestimmt. Es ist nicht gewährleistet, dass die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze durch 255,65 Euro teilbar ist. Die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze stellt jedoch den maximalen Endbetrag der Ruhegeldstaffel dar. Damit wird für Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, bei denen mangels Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Bankenversicherungsverein a.G. keine Versorgungsansprüche erworben werden können, ein höherer Pensionszuschuss von der Beklagten geleistet als für darunter liegende Gehaltsbestandteile.

292. Der Senat hat in den Urteilen vom (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

303. Diese Grundsätze gelten für die SprAV-CBA schon deshalb nicht, weil bei ihrem Abschluss am die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum bereits erfolgt war und die Parteien der SprAV-CBA auf die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze weder im Rahmen der SprAV-CBA noch im Rahmen der zeitgleich abgeschlossenen BV-CBA mit der Vereinbarung von Anpassungs- oder Ausgleichsregelungen reagiert haben. § 12 C Abs. 2 Buchst. b SprAV-CBA sieht vielmehr für „bisher nach PR-Versorgungsberechtigte“, mithin diejenigen Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Buchst. a SprAV-CBA, die bislang nach der BV-PR 2001 versorgungsberechtigt waren, weiterhin eine gespaltene Rentenformel vor. Dabei nimmt § 12 C Abs. 2 Buchst. b SprAV-CBA ausdrücklich „die für das Kalenderjahr maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ in Bezug, ohne eine Veränderung im Hinblick auf die erst im Jahr zuvor erfolgte „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorzusehen. Auch die Übergangsregelung in § 29 Abs. 3 SprAV-CBA sieht keine Veränderung aufgrund der erfolgten „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vor. Vielmehr bestimmt § 29 Abs. 3 SprAV-CBA, dass sich für die dort genannten Mitarbeiter die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den gekündigten und abgelösten Versorgungsregelungen berechnen und damit ua. nach der BV-PR 2001, die in Nr. 5.8 iVm. Nr. 5.6 BV-PR 2001 eine gespaltene Rentenformel enthält, für die die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich ist. In Anbetracht der erst ein Jahr zuvor erfolgten „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze hätte es nahegelegen, dass die Betriebsparteien und die Parteien der SprAV-CBA eine Anpassung der auf die Beitragsbemessungsgrenze abstellenden Versorgungsregelungen vorgenommen hätten, wenn sie von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke in den Versorgungsregelungen der BV-PR 2001 ausgegangen wären. Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung in § 29 Abs. 3 SprAV-CBA iVm. Nr. 5.5 bis Nr. 5.8 BV-PR 2001 aus der Sicht der Normunterworfenen nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss der Sprecherausschussvereinbarung im Mai 2004 und in der Folgezeit jeweils gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Sprecherausschussvereinbarung auf eine andere als die zu diesem Zeitpunkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten. Daraus ergibt sich auch, dass sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Umstand angesehen haben, der eine Lückenhaftigkeit der Versorgungsregelungen ausgelöst hat, sondern dass sie die Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Kalenderjahr für maßgeblich gehalten haben. Selbst wenn man von einer Lückenhaftigkeit ausgehen wollte, wäre durch den Abschluss der SprAV-CBA die etwaige planwidrige Unvollständigkeit der BV-PR 2001 im Sinne einer fehlenden Anpassungsbedürftigkeit klargestellt worden.

31Einer solchen Klarstellung stünde der bei der Veränderung einer Versorgungsregelung stets zu beachtende Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Bei einer unterstellten planwidrigen Regelungslücke der BV-PR 2001 konnte sich von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf entwickeln, dass die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum auf die Berechnung seines zusätzlichen Pensionszuschusses iSv. Nr. 5.8 BV-PR 2001 unberücksichtigt bleibt. Liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die ggf. im Wege der ergänzenden Auslegung durch die Gerichte zu schließen wäre, besteht eine unklare Rechtslage, die der Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens entgegensteht. Angesichts einer unklaren Rechtslage sind die Betriebsparteien und die Parteien einer Sprecherausschussvereinbarung berechtigt, die Unklarheit zu beseitigen und die planwidrige Lücke auch mit Rückwirkung zu schließen, ohne dass sie dadurch in schutzwürdiges Vertrauen auf eine günstigere Rechtslage als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung eingreifen (vgl. für einen Tarifvertrag  - Rn. 34 f., AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 27; - 3 AZR 14/05 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 115, 304).

32III. Selbst wenn sich die Altersversorgung des Klägers nach der ursprünglichen Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 richten würde, wäre die Klage unbegründet. Auch dann ergäbe sich keine für den Kläger günstigere Berechnung des Pensionszuschusses. Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der BV-PR 2001 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. An der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom (- 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) hält der Senat nicht fest (vgl. hierzu  -).

331. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl.  - Rn. 31, BAGE 134, 283; - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden ( - Rn. 31 mwN).

342. Da es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine Gesamtzusage handelt und die Regelungen der Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (vgl.  - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 45; - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182;  - Rn. 43, NVwZ 2010, 531; - IV ZR 162/03 - Rn. 47, BGHZ 164, 297). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus ( - Rn. 24 mwN, NJW 2009, 1482; - VIII ZR 397/03 - zu II 3 b der Gründe, MDR 2006, 163; vgl. auch  - BAGE 124, 259). Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl.  - Rn. 73 mwN).

353. Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung der Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 - wie vom Kläger gefordert - dahin in Betracht, dass bei der Berechnung des Pensionszuschusses von einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente und von zwei Dritteln der höheren BVV-Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den Nr. 5.5 bis 5.8 BV-PR 2001 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in Nr. 5.8 BV-PR 2001 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ( - Rn. 23, BAGE 130, 214). Deshalb wäre es auch denkbar, dass sich die Parteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem der Versorgungsfall eintritt, auf eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso wäre eine Lückenschließung dergestalt in Betracht gekommen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Pensionszuschusses entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs ( - C-262/88 - Slg. 1990, I-1889; vgl. auch  - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642).

36IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Kläger kann gestützt hierauf keine für ihn günstigere Berechnung des Pensionszuschusses erreichen unabhängig davon, ob sich diese nach § 29 Abs. 3 SprAV-CBA iVm. BV-PR 2001 und damit nach einer kollektiv-rechtlichen Regelung richtet oder nach der ursprünglichen vertraglichen Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001.

371. Soweit sich der Anspruch auf Pensionszuschuss nach § 29 Abs. 3 SprAV-CBA iVm. der BV-PR 2001 richtet, kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls der Unternehmenssprecherausschuss als Partei der SprAV-CBA eine Anpassung der Sprecherausschussvereinbarung von der Beklagten verlangen (vgl. zu Tarifverträgen:  - Rn. 28).

382. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine höhere Altersrente auch dann nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen, wenn Grundlage seines Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die ursprüngliche Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 wäre. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der Parteien infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Die durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum verursachte Versorgungseinbuße des Klägers, die sich bei Berücksichtigung der höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der höheren BVV-Rente auf ca. 15 vH beläuft, ist nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.

39a) Selbst wenn die ursprüngliche Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lückenhaft geworden sein sollte, weil der in Nr. 5.8 BV-PR 2001 verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden wäre, stünde dies der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht entgegen.

40Zwar sind Geschäftsgrundlage nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl.  - Rn. 32, EzA BGB 2002 § 123 Nr. 12;  - Rn. 18; - VIII ZR 304/04 - Rn. 8 mwN, NJW-RR 2006, 1037). Was Vertragsinhalt ist, kann demnach nicht zugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl.  - zu 1 der Gründe, MDR 1992, 481). Allerdings scheidet eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB nur dann aus, wenn der Vertrag nach seinem durch Auslegung und ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände enthält (vgl.  - Rn. 12, NJW 2009, 1348; - III ZR 79/07 - Rn. 12; - VIII ZR 54/83 - zu II 3 b bb der Gründe, BGHZ 90, 69). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Gesamtzusage iVm. Nr. 5.8 BV-PR 2001 einer ergänzenden Auslegung, die die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI berücksichtigt, nicht zugänglich sind.

41b) Es kann dahinstehen, ob die Parteien den Umstand, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stets entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI erfolgt, zur Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 gemacht haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Geschäftsgrundlage infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen durch § 275c SGB VI nicht so schwerwiegend gestört, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. Die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen Pensionszuschuss bei Eintritt des Versorgungsfalls 1.194,00 Euro betrug, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 15 vH. Ohne die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI hätte sich der Pensionszuschuss des Klägers nach seiner Berechnung auf 1.390,85 Euro belaufen. Diese Versorgungseinbuße ist nicht so gravierend, dass ihm ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

42aa) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ( - Rn. 30 mwN, NJW 2012, 1718).

43bb) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

44Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Versorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom (- 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 vH beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 vH betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG ( - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 vH liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 vH betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca. 15 vH auch vor dem Hintergrund, dass der Pensionszuschuss nach der Gesamtzusage iVm. der BV-PR 2001 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

45V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
NAAAE-44523