Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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N. Verlustabzug gem. § 10d EStG
I. Allgemeines
1. Sinn und Zweck
1150Einen Sonderfall eines „rückwirkenden Ereignisses“ behandelt § 10d EStG.
Auch mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert wird.
2. Anwendungsbereich
1151Verlustausgleich in demselben Veranlagungszeitraum
Die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer werden gem. § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Zum Zwecke dieser sog. Abschnittsbesteuerung werden die Einkünfte des Steuerpflichtigen zunächst getrennt nach Einkunftsart gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG ermittelt. Innerhalb einer Einkunftsart werden hierbei positive Ergebnisse (Gewinne, Überschüsse) mit negativen Ergebnissen (Verluste) verrechnet. Dies wird als sog. horizontaler Verlustausgleich bezeichnet. Eine solche Verrechnung ist uneingeschränkt möglich.
1152In einem weiteren Schritt werden sodann die Salden aller im konkreten Fall vorliegenden Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 3 EStG zur Ermittlung der Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei spricht man vom sog. vertikalen Verlus...