Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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K. Anpassung wegen eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)
I. Allgemeines
1. Sinn und Zweck
950Gem. § 38 AO entsteht der Steueranspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Nachträglich eintretende Ereignisse vermögen es also grds. nicht, einen bereits entstandenen steuerlichen Anspruch wieder entfallen zu lassen.
Somit lässt das Steuerrecht grds. keine Rückwirkung zu. Denn ein einmal bereits entstandener Steueranspruch kann nur dann wieder entfallen, wenn der Sachverhalt, an dessen Verwirklichung die Entstehung des Anspruchs geknüpft ist, mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt wird.
Ausnahmsweise kann jedoch ein Bedürfnis danach bestehen, eine nachträgliche Veränderung des der Besteuerung zugrunde gelegten Sachverhalts auch steuerlich durch entsprechende Anpassung einer bereits erfolgten bestandskräftigen Steuerfestsetzung nachzuvollziehen.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kann also dann eingreifen, wenn eine zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung zunächst zutreffende Besteuerung sich durch das Hinzutreten eines nachträglichen Ereignisses rückblickend als unzutreffend erweist.
V hat an K sein...