Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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I. Widerstreitende Steuerfestsetzungen (§ 174 AO)
I. Allgemeines
1. Sinn und Zweck
760§ 174 AO erlaubt die Korrektur sich widersprechender Steuerfestsetzungen. Vor- und Nachteile, die sich durch Steuerfestsetzungen ergeben haben, die inhaltlich einander widersprechen, sollen ausgeglichen werden.
Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein steuerlich relevanter Sachverhalt genau einmal und somit weder kein Mal noch mehrmals Berücksichtigung findet. Inhaltlich insoweit fehlerhafte Steuerfestsetzungen sind zu ändern, so dass § 174 AO der materiellen Richtigkeit des Verwaltungsakts den Vorrang vor Vertrauensschutz und Rechtssicherheit gibt.
Sich widersprechende Steuerfestsetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn sie aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar sind, nur eine der angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann.
§ 174 AO löst hierbei nicht jeden denkbaren Widerspruch auf.
Die Vorschrift gehört zu den Änderungsvorschriften mit den meisten Anwendungsproblemen. Sie finden sich im gesetzlichen Tatbestand. Dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt, der sich hinsichtlich einzelner Probleme nicht selbst entscheiden mochte.
761(Einstw...