Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
G. Aufhebung und Änderung von anderen Steuerbescheiden, § 172 Abs. 1 Nr. 2a – d AO
I. Sinn und Zweck
480Steuerbescheide, die andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern betreffen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigiert werden. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO als Hauptanwendungsfall schafft die Möglichkeit, innerhalb und außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens fehlerhafte Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide einvernehmlich in einem vereinfachten Verfahren zu korrigieren. Mit der Neufassung der Vorschrift war die Hoffnung verknüpft, in vielen Fällen das formalisierte Einspruchsverfahren vermeiden und die Rechtsbehelfsinstanz entlasten zu können.
II. Zustimmung oder Antrag des Steuerpflichtigen, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO
481Die Möglichkeit einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ist von der Bekanntgabe eines Steuerbescheids bis zum finanzgerichtlichen Verfahren lückenlos gegeben.
1. Voraussetzungen
482§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO beinhaltet die Korrekturvorschriften für die sog. „schlichte Änderung“ (1. Alt.) und den sog. „Abhilfebescheid“ (2. Alt.).
a) „Schlichte Änderung“, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, 1. Alt. AO
483Mit Zustimmung oder auf Antrag können Steuerbescheide aufgehoben oder g...