Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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F. Vorbemerkungen zur Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
I. Systematische Einordnung
440Ist ein Steuerbescheid fehlerhaft, kann er unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden. Diese Voraussetzungen ergeben sich innerhalb der Abgabenordnung aus den §§ 172 ff. AO, die systematisch im dritten Abschnitt der Abgabenordnung zum „Festsetzungs- und Feststellungsverfahren“, im Unterabschnitt „Steuerfestsetzung“ und dort im dritten Titel, der mit „Bestandskraft“ überschrieben ist, geregelt sind. Sie ermöglichen eine punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden.
II. Begriff der Bestandskraft
441Die Bestandskraft dient dem Schutz des Regelungsgehalts eines wirksam gewordenen Steuerbescheids gegen nachträgliche Änderungswünsche durch den Steuerpflichtigen oder die Finanzbehörde.
442Bis zum Erlass eines Steuerverwaltungsakts verfügt die Finanzbehörde über die Entscheidungskompetenz hinsichtlich seines Inhalts, der in diesem behördeninternen Stadium jederzeit verändert oder aufgehoben werden kann.
1. Materielle Bestandskraft
443Mit der wirksamen Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt geg...