Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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B. Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts (§ 129 AO)
I. Sinn und Zweck
30§ 129 AO ermöglicht im Massenverfahren der Besteuerung die Berichtigung von Flüchtigkeitsfehlern, die der Finanzbehörde während des Entstehungsprozesses eines Verwaltungsakts unterlaufen können. Die Folge des Flüchtigkeitsfehlers, das Auseinanderfallen von beabsichtigtem und bekanntgegebenem Inhalt des Verwaltungsakts, kann beseitigt werden. Das Vertrauen des Stpfl. auf den Inhalt des Verwaltungsakts wird in diesen Fällen wegen der Evidenz der Unrichtigkeit nicht geschützt.
Der Stpfl. macht in seiner ESt-Erklärung Werbungskosten i. H. v. 2 100 € geltend, die der Sachbearbeiter anerkennen möchte. Bei der Eingabe in das Computerprogramm wird er gestört und vertippt sich. In dem bekannt gegebenen ESt-Bescheid finden sich lediglich Werbungskosten i. H. v. 1 200 €.
31Nicht berichtigungsfähig sind Fehler, die der Finanzbehörde bei der Willensbildung unterlaufen sind und sich in dem bekannt gegebenen Inhalt des Verwaltungsakts fortsetzen. Der bekannt gegebene Inhalt des Verwaltungsakts stimmt in diesen Fällen mit dem fehlerhaft gebilde...