1. Eine Gegenvorstellung gegen die
nicht isoliert anfechtbare Kostenlastentscheidung des Urteils ist
unzulässig wegen des Vorrangs der abschließenden Regelung über
die Anhörungsrüge, die wiederum zurücktritt
gegenüber dem Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung
der Revision.
2. Einem Richterablehnungsgesuch oder Befangenheitsantrag
nach Urteilsverkündung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis
auch insoweit, als noch Nichtabhilfebeschlüsse über
nachträgliche Beschwerden getroffen werden oder über unzulässige
Kostenerinnerungen gegen Kostenlastentscheidungen, unzulässige
Gegenvorstellungen oder Anhörungsrügen entschieden
wird, die das stattdessen vorgesehene Rechtsmittel - hier die eingelegte
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, unberührt
lassen.
Fundstelle(n): KAAAE-44430
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