Keine Nachhaltigkeit und kein gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf von Beteiligungen an zehn Grundstückgesellschaften
an Tochtergesellschaften einer AG in einer einzigen notariellen Urkunde nach Verhandlungen mit einem einzigen Bevollmächtigten
Leitsatz
1. Ist ein Steuerpflichtiger an einer oder mehreren Personengesellschaften oder -gemeinschaften beteiligt, so sind im Hinblick
auf des Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels des Steuerpflichtigen neben eigenen Aktivitäten des Gesellschafters
oder Gemeinschafters die Aktivitäten der Gesellschaft/Gemeinschaft wie eigene des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sofern
zwischen diesen ein Sachzusammenhang besteht.
2. Veräußert der Gesellschafter seine Beteiligungen an zehn auf Vermietung angelegten Grundstücksgesellschaften jeweils in
der Rechtsform einer GbR aufgrund eines einzigen Verkaufsentschlusses und einer einzigen Verkaufsverhandlung mit demselben
Bevollmächtigten einer AG in einer einzigen notariellen Urkunde auf Wunsch der AG an verschiedene personenidentische Tochtergesellschaften
der AG, wobei auf Käuferseite nur ein Bevollmächtigter für die diversen Erwerbergesellschaften auftritt, so ist der Gesellschafter
hierdurch nicht nachhaltig tätig geworden und begründet durch den Verkauf der zehn Beteiligungen keinen gewerblichen Grundstückshandel.
Insoweit ist unerheblich, dass die Grundstücke an zivilrechtlich verschiedene Käufer veräußert worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 46 DStRE 2014 S. 72 Nr. 2 DStZ 2013 S. 798 Nr. 22 EFG 2013 S. 1937 Nr. 23 EStB 2014 S. 140 Nr. 4 KÖSDI 2014 S. 18678 Nr. 1 Ubg 2014 S. 115 Nr. 2 TAAAE-44401
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.