BGH Beschluss v. - IX ZA 37/12

Versagung der Restschuldbefreiung: Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei Nichtabführung des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter

Leitsatz

Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen.

Gesetze: § 97 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 4 T 292/12vorgehend AG Wiesbaden Az: 10 IN 236/09

Gründe

I.

1Am wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner schloss am einen Arbeitsvertrag als angestellter Zahnarzt ab und nahm vertragsgemäß am seine Tätigkeit auf. Hierüber unterrichtete er den weiteren Beteiligten zu 2 mit Telefax vom . Am übersandte er diesem eine Ablichtung des Arbeitsvertrages und eine Gehaltsbescheinigung für den Monat September 2010. Der Aufforderung des Insolvenzverwalters, den pfändbaren Betrag für den Monat September 2010 in Höhe von 337,05 € an ihn abzuführen, kam der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach.

2Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er mit der Nichtabführung des pfändbaren Betrag für den Monat September 2010 gegen seine insolvenzrechtlichen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Frage, ob die Nichtabführung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahrens die Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstelle, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

3Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unbegründet (§ 576 Abs. 1 ZPO).

41. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 während des im schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). In ihrem Versagungsantrag vom hat sich die weitere Beteiligte zu 1 für Ihren Vortrag, der Schuldner habe trotz Aufforderung den Betrag von 337,05 € nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schlussbericht des Insolvenzverwalters gestützt, was ausreicht (vgl. , WM 2009, 515 Rn. 6; vom - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind zudem, was die tatsächlichen Umstände angeht, unstreitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung ohnehin entbehrlich war (vgl. aaO; vom - IX ZB 94/09, aaO).

52. Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner verpflichtet gewesen ist, den pfändbaren Teil des Monatsgehalts für September 2010 an den weiteren Beteiligten zu 2 abzuführen.

6a) Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, seine aktuellen Einkünfte dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Ein Zuwiderhandeln hiergegen kann den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen (, ZInsO 2008, 975 Rn. 8; vom - IX ZB 192/11, Rn. 3, nv; vom - IX ZB 274/11, Rn. 2, nv; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 59; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 290 Rn. 72). Wäre der Schuldner dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen, hätte der Verwalter, wovon das Insolvenzgericht mit Recht ausgegangen ist, auch für die rechtzeitige Abführung des hier in Rede stehenden Betrages gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners Sorge tragen können.

7b) Der angeführte Betrag aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners gehörte, weil pfändbar, zur Masse (vgl. , WM 2008, 256 Rn. 7). Der Schuldner hat seinen Neuerwerb, soweit er pfändbar ist, an den Insolvenzverwalter abzuführen (vgl. Pape/Uhländer, InsO, § 287 Rn. 22). Auch dieser Verpflichtung ist der Schuldner nicht nachgekommen. Hierbei handelt es sich um eine Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (AG Bonn, ZInsO 2006, 49; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 59). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verletzung einer Abführungspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren eine Mitwirkungsverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen kann (, zVb, Rn. 20 zu § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO; ferner FK-InsO/Bornemann, aaO, § 35 Rn. 24a; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 35 Rn. 4; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 105; D. Fischer, aaO Rn. 62). Eine entsprechende Anwendung des andersartigen Versagungsverfahrens nach § 296 InsO kommt bereits aus systematischen Gründen nicht in Betracht ( aaO; Ahrens, NJW-Spezial 2013, 85, 86; aA Grote, ZInsO 2011, 1489, 1493 f). Für die hier in Rede stehende Abführungspflicht kann daher nichts anderes gelten.

8c) Damit scheidet insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; , NJW-RR 2003, 130, 131; vom - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5; vom - IX ZA 51/10, ZVI 2011, 343 Rn. 5).

93. Entgegen der in der Antragsschrift vertretenen Auffassung muss die Mitwirkungspflichtverletzung des Schuldners nicht zu einer konkreten Gläubigerbeeinträchtigung geführt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (, WM 2009, 515 Rn. 10; vom - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5; vom - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 7). Bei auf die Masse bezogenen Abführungspflichten, wie sie hier in Rede stehen, ist dies offensichtlich.

104. Das Beschwerdegericht hat schließlich auch beachtet, dass der verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu aaO Rn. 21; vom - IX ZB 63/08, ZVI 2009, 510 Rn. 15; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 61; D. Fischer, aaO Rn. 89 ff) gerade im Streitfall besonderer Beachtung bedarf. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig (, NZI 2005, 233, 234; vom - IX ZA 29/10, ZVI 2011, 105 Rn. 7). Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Vorliegens eines der von § 290 Abs. 1 InsO erfassten Verstöße noch als redlich angesehen werden kann (BGH, vom , aaO). Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht angestellt. Es hat dabei zu Lasten des Schuldners insbesondere berücksichtigt, dass er den mehrfachen Aufforderungen des Insolvenzverwalters, den nicht abgeführten Betrag an ihn auszukehren, nicht nachgekommen ist.

Kayser                         Vill                      Lohmann

                Fischer                     Pape

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 15 Nr. 35
NJW-RR 2013 S. 1520 Nr. 24
WM 2013 S. 1656 Nr. 35
AAAAE-44092