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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 1552/11 EFG 2014 S. 188 Nr. 3

Gesetze: EStG (2008) § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (2008) § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG (2008) § 20 Abs. 2a KStG§ 27 Abs. 1 KStG § 27 Abs. 8

Zur Frage, ob die Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft aufgrund einer Unternehmensumgliederung (spin-off) zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG (2008) führt

Leitsatz

1. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen nach § 20 EStG entstanden bis zum Veranlagungszeitraum 2008 mit dem Zufluss von Erträgen aus der Nutzung privaten Geldvermögens, nicht aus dessen Wertsteigerung.

2. Umstrukturierungsmaßnahmen einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft (spin-off), die nicht auf einem Gewinnausschüttungs- oder Gewinnverteilungsbeschluss gründen, waren (bis 2008) der nicht steuerbaren Vermögenssphäre der Anteilseigner zuzuweisen.

3. Ein steuerpflichtiger Kapitalertrag bei Maßnahmen der Unternehmensumstrukturierung (z.B. Abspaltung, Entflechtung) liegt dann nicht vor, wenn keine bereits bestehenden Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, sondern sich die Entflechtung im Wege einer Anteilsaufteilung vollzieht und sich die Umstrukturierung im Ergebnis als eine Neuverteilung der bereits in den alten Aktien enthaltenen Vermögenswerte darstellt.

4. Im Hinblick auf die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit konnten (im Streitjahr 2008) von Anteilseignern ausländischer Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten Nachweise im Sinne von § 27 Abs. 1, Abs. 8 KStG nicht darüber verlangt werden, dass Umstrukturierungsmaßnahmen aus einem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sind.

5. Über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus waren (im Streitjahr 2008) Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalanlagengesellschaften nicht als einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge zu behandeln, wenn unter Berücksichtigung des maßgeblichen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus der Kapitalrücklage auszugehen war (entspr. ).

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 18
DStRE 2014 S. 600 Nr. 10
EFG 2014 S. 188 Nr. 3
EStB 2014 S. 181 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2014 S. 122
KÖSDI 2014 S. 18762 Nr. 3
OAAAE-44057

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