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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 813/11

Gesetze: FGO § 6 Abs. 2

Übertragung auf den Einzelrichter nach anberaumter Senatsverhandlung

Leitsatz

Der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter steht § 6 Abs. 2 FGO nicht entgegen, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung in der Senatssitzung aufgehoben wird und eine mündliche Verhandlung mit dem erforderlichen Sachvortrag und der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache noch nicht stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
EAAAE-44056

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