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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 3100/11

Gesetze: EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1a EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7AStG § 1 Abs. 2AO § 15GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 GG Art. 2

Nahe stehende Personen” i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG

Leitsatz

1. Sind Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen Geschwister, ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG auf die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern der progressive Steuersatz anzuwenden. Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise ist unerheblich ist, ob die Geschwister sich tatsächlich nahe stehen.

2. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die Fälle eines potentiellen Gesamtbelastungsvorteils erfasst werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EStB 2014 S. 142 Nr. 4
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 10
KÖSDI 2013 S. 18561 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2013 S. 3122
GAAAE-44051

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