Einbringung von Grundstücken in KG als gewerblicher Grundstückshandel
Leitsatz
1. Werden Grundstücke nicht an fremde Dritte veräußert, sondern in eine KG eingebracht, an der der Eigentümer der Grundstücke
zu 100 % an Gewinn und Vermögen beteiligt ist, ist die Einbringung bei Übernahme der Verbindlichkeiten, die auf den Grundstücken
lasten, einer entgeltlichen Veräußerung an einen fremden Dritten gleichzustellen, so dass bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze
ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Einbringung erfolgt, um zu Zwecken der Vermögensnachfolge ein Stiftung zu gründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 11 DStRE 2014 S. 526 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2013 S. 2977 Ubg 2014 S. 336 Nr. 5 WAAAE-44050
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