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KSR Nr. 9 vom Seite 6

Keine Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG a. F. für mittelbar gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile

Unmittelbarkeit der Beteiligung i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F.

Thomas Keß

Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war.

Der Sachverhalt

Der Kläger war – neben einer ohne Einlage beteiligten GmbH – Gesellschafter und Komplementär einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die wiederum alleinige Gesellschafterin der GmbH war. Im Jahr 2005 übertrug der Kläger Anteile seiner Beteiligung am Kapital der KG unentgeltlich auf seine Ehefrau. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung der Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG a. F. fest, weil kein begünstigtes Vermögen vorliege. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und vertrat die Auffassung, § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. sei auch dann anwendbar, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten werde.

Das Problem

Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a. F. galten nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn neben weiteren Voraussetzungen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.

Umstritten ...