Gewerbesteuerzerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG
Änderung durch das Amtshilfe-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl 2013 I S. 1809)
Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der (Gewerbe-)Steuermessbetrag in die auf die jeweiligen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Das gilt auch dann, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde (§ 28 Absatz 1 GewStG).
Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne aller Betriebsgemeinden zu den Arbeitslöhnen der jeweiligen Betriebsgemeinde (im Erhebungszeitraum).
Abweichend von diesem Zerlegungsmaßstab gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Windenergieanlagen ein besonderer Aufteilungsmaßstab.
Die bisher nur für Windkraftanlagen geltende Sonderregelung wurde durch das AmtshilfeRLUmsG vom (a. a. O.) geändert und gilt für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 zusätzlich für Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie i. S. d. § 3 Nr. 3 EEG, die nach dem genehmigt wurden (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 36 Abs. 9d GewStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG).
OFD Nordrhein-Westfalen v. - G
1450-2013/0002
Fundstelle(n):
DB 2013 S. 1937 Nr. 35
EStB 2013 S. 342 Nr. 9
RAAAE-43272