OFD Frankfurt/M. - S 3812b A - 03 - St 119

Behandlung stimmrechtsloser Vorzugsaktien im Rahmen der Poolregelung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Satz 2 ErbStG

Zur Behandlung stimmrechtsloser Vorzugsaktien im Rahmen der Poolregelung nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und § 13b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Sachverhalt 1

S schenkt B unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien der S-AG. Seine Beteiligung am Nennkapital (Stammaktien und Vorzugsaktien) beträgt

  1. mehr als 25 %

  2. weniger als 25 %.

Lösung

Bei der Beurteilung der Mindestbeteiligung im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ErbStG kommt es nicht auf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte an, sodass auch stimmrechtslose Anteile begünstigungsfähiges Vermögen sein können.

  1. Die Anteile sind begünstigungsfähiges Vermögen, weil die Beteiligung mehr als 25 % beträgt.

  2. Die Anteile sind nicht begünstigungsfähiges Vermögen, weil die Beteiligung nicht mehr als 25 % beträgt.

Sachverhalt 2

S schenkt B gleichzeitig unmittelbar gehaltene stimmberechtigte Stammaktien an der S-AG in Höhe von 8 % sowie unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien in Höhe von 20 %.

Lösung

Die von S unmittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien erfüllen die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ErbStG. Die übertragenen Anteile (Stamm- und Vorzugsaktien) sind begünstigungsfähiges Vermögen.

Sachverhalt 3

S schenkt B gleichzeitig unmittelbar gehaltene stimmberechtigte Stammaktien an der S-AG in Höhe von 8 % sowie unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien in Höhe von 20 %. Die Stammaktien von 8 % sind mit stimmberechtigten Anteilen anderer Gesellschafter gepoolt; der Pool erfüllt die Mindestbeteiligung von mehr als 25 %. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien sind in den Pool nicht einbezogen.

Lösung

Die von S unmittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien erfüllen die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ErbStG. Die übertragenen Anteile (Stamm- und Vorzugsaktien) sind begünstigungsfähiges Vermögen. Dass die Stammaktien gepoolt sind, bleibt hierbei ohne Bedeutung.

Sachverhalt 4

S schenkt B gleichzeitig unmittelbar gehaltene stimmberechtigte Stammaktien an der S-AG in Höhe von 8 % sowie unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien in Höhe von 10 %. Die Stammaktien von 8 % sind mit stimmberechtigten Anteilen anderer Gesellschafter gepoolt; der Pool erfüllt die Mindestbeteiligung von mehr als 25 %.

Lösung

Über die gepoolten stimmberechtigten Stammaktien erfüllt S die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStG. Die insgesamt übertragenen Anteile (Stamm- und Vorzugsaktien) sind begünstigungsfähiges Vermögen. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien könnten nicht in den Pool einbezogen werden (R E 13b. 6 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz ErbStR 2011).

Berechnung der Beteiligungsquote

Zur Berechnung der Beteiligungsquote nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStG ist wie auch bei § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 auf das Verhältnis der gesamten Stamm- und Vorzugsaktien zum Nennkapital der Gesellschaft abzustellen.

Die vorgenannten Ausführungen gelten bei der Prüfung der Mindestbeteiligungsquote an nachgeordneten Kapitalgesellschaften nach § 13b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ErbStG entsprechend.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

OFD Frankfurt/M. v. - S 3812b A - 03 - St 119

Fundstelle(n):
ErBSt-Kartei HE ErbStG § 13b Karte 2
CAAAE-43264