Gemeinsame Voraussetzung für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen ist, dass diese an die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgezählten
Unternehmen, Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträger oder Anbieter geleistet werden.
Beiträge an eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung sind nicht wie Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1496 Nr. 18 EAAAE-43006
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