Gemeinschaftliche Tierhaltung, Bewertung von LuF-Betrieben
Leitsatz
Die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) bildet einschließlich der hiermit zusammenhängenden WG einen Betrieb der LuF.
Der LuF-Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu
bewerten, wenn der Betrieb über keine Eigenflächen verfügt (gegen Tz. 3 Abs. 3 des gemeinsamen Erlasses der obersten Finanzbehörden
vom , BStBl I 2011, 939).
Für die Höhe des Zuschlags wegen eines Überbestands an Vieh sind die Wertansätze der Tabelle L 30 in Abschn. 2.20 Abs. 2
Nr.3 BewRL maßgeblich. Der Zuschlag ist gemäß § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1473 Nr. 18 GAAAE-43001
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