Vermögensübergabevertrag: Merkmale „lebenslang” und
„wiederkehrend” i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Leitsatz
Wiederkehrende Leistungen
aufgrund eines „Versorgungsvertrags” oder
„Altenteilsvertrags” sind i.d.R. als dauernde Last abziehbar.
Der Altenteilsvertrag erfüllt
i.d.R. den tatbestand der Vermögensübergabe.
Versorgungsleistungen müssen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG „lebenslang und zugleich
wiederkehrend” sein.
Unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
fallen nur Versorgungsleistungen, die bis zum Tode des Empfängers zu erbringen
sind. Das Merkmal „lebenslang” lässt ein anderes Verständnis nicht
zu.
Einmalzahlungen stellen keine
wiederkehrenden Leistungen dar und erfüllen damit nicht das Merkmal einer
dauernden Last.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 12 DStRE 2014 S. 781 Nr. 13 EFG 2013 S. 1486 Nr. 18 ErbStB 2013 S. 308 Nr. 10 YAAAE-42999
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