1. An der grundsätzlichen
medizinischen Ayurveda-Qualifikation im Sinne einer Heilbehandlung
im Bereich der Humanmedizin besteht kein Zweifel.
2. Das enthebt das FG nicht von der Verpflichtung,
das Vorliegen von Heilbehandlungen im konkreten Streitfall festzustellen
(hier: Massagen nach Ayurveda – Einholung eines Sachverständigengutachtens).
3. Auch der Subunternehmer muss den Nachweis
der Qualifikation (Befähigungsnachweis) erbringen (Anschluss
an BFH-Rspr.).
4. Der vorgenannte Nachweis kann weder durch
eine ärztliche Bescheinigung noch durch Bescheinigungen über
die Teilnahme von Kursen geführt werden. Er kann sich vielmehr
für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer
ergeben aus berufsrechtlichen Regelungen oder auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung
durch Sozialversicherungsträger; beides war im Streitfall
nicht gegeben.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 46 DStRE 2014 S. 93 Nr. 2 EFG 2013 S. 1800 Nr. 21 EAAAE-42595
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