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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 3362/10

Gesetze: KStG § 54 Abs. 8fKStG 1999 § 21b BSpKG § 6

Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einer Bausparkasse

Leitsatz

  1. Der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der Handelsbilanz zu bildende Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” ist als Rücklage eigener Art und damit vorbehaltlich besonderer steuerlicher Regelungen grundsätzlich als Bestandteil des am Betriebsvermögensvergleich nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG teilnehmenden Eigenkapitals der Bausparkasse zu qualifizieren.

  2. Die Zulässigkeit der steuerwirksamen Berücksichtigung von Zuführungen zu diesem handelsrechtlichen Passivposten hängt vom Bestehen entsprechender steuerrechtlicher Regelungen ab, die im Streitjahr nach § 54 Abs. 8f Satz 2 KStG i.V.m. § 21b Satz 1 KStG jedoch nicht mehr bestand.

  3. Der Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.

  4. § 9 BSpKG begründet in Verbindung mit §§ 4 ff. BSpKG in Bezug auf die Verwendung der in den Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” eingestellten Mittel keine konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bausparkasse, sondern lediglich eine den bausparkassenrechtlichen Grundsätzen inhärente Vermögensbindung.

  5. Das vom Gesetzgeber in § 54 Abs. 8f KStG bestimmte (Teil-) Auflösungsgebot und das Zuführungsgebot verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-42301

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