1 %-Regel für mehrere Firmen-PKW trotz Privatnutzung durch nur eine Person
kein Betriebsausgabenabzug für nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
fehlender Finanzierungszusammenhang bei Antrag auf Ansparrücklage in Folge betriebsprüfungsbedingten Mehrergebnisses
Leitsatz
1. Werden mehrere zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge vom Unternehmer oder seinen Angehörigen privat genutzt, ist
der pauschale Nutzungswert nach der 1 %-Regel grundsätzlich für jedes Fahrzeug auch dann anzusetzen, wenn die Fahrzeuge ausschließlich
von einer Person privat genutzt werden. Dass nur eines der Fahrzeuge der 1 %-Regel unterliegt, erfordert, dass die übrigen
Fahrzeuge nicht privat genutzt werden.
2. Die Beachtung der für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers geltenden besonderen Aufzeichnungspflicht gem. § 4 Abs.
7 S. 1 EStG ist materiell-rechtliche Voraussetzung für ihre Anerkennung als Betriebsausgabe. Bei nicht gem. § 146 Abs. 1 S.
1 AO zeitgerecht und damit zeitnah geführten Aufzeichnungen scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.
3. Der für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. notwendige Finanzierungszusammenhang zwischen der
Rücklagenbildung und der Investition liegt nicht vor, wenn die Rücklagenbildung aufgrund der nach der Betriebsprüfung festgesetzten
Mehrsteuern erfolgt. Ein im Nachhinein entstandenes allgemeines Liquiditäts- und Steuerstundungsbedürfnis rechtfertigt die
Rücklagenbildung nicht.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1571 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2013 S. 787 CAAAE-42292
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