RL 2013/34/EU Artikel 51

Kapitel 11: Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]

Artikel 51 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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OAAAE-42116

1Anm. d. Red.: Kapitel 11 (Art. 48i) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 322 S. 15) mit Wirkung v. .