Kindergeldanspruch des Kindesvaters für in Tschechien bei der vom Kläger geschiedenen, selbst nicht kindergeldanspruchsberechtigten
Kindesmutter lebenden Kinder
Leitsatz
1. Leben die Kinder bei der Kindesmutter in Tschechien, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Inland hat und auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG oder unbeschränkter (fiktiv) steuerpflichtig gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG ist, so ist die Kindesmuttter mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 EStG nicht nach
§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG kindergeldanspruchsberechtigt.
2. Besteht kein Kindergeldanspruch der in Tschechien lebenden Kindesmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch des
in Deutschland lebenden Vaters gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auszuschließen, so ist keine Anspruchskonkurrenz gegeben, welche
Voraussetzung für die Anwendung der Prioritätsregeln nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 wäre. Lebt das Kind aber nicht im Haushalt
des (einzigen) Kindergeldanspruchsberechtigten (hier: des Vaters), so erhält dieser nur dann tatsächlich Kindergeld, wenn
er für das Kind tatsächlich Barunterhalt zahlt.
3. § 64 Abs. 3 S. 1 EStG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass mehrere Berechtigte vorhanden sein müssen. Die Vorschrift
knüpft nicht an eine hypothetische Möglichkeit, sondern die tatsächlichen Zahlungen an. Unterhaltsrente i. S. d. § 64 Abs.
3 S. 1 EStG ist nur der laufende Barunterhalt und keine Sachleistungen und Betreuungsleistungen.
Fundstelle(n): UAAAE-41826
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