Keine Änderung eines bestandskräftig gewordenen rückwirkenden Kindergeldaufhebungsbescheids bei ungeprüfter Weiterleitung
von Anfragen bzw. des Aufhebungsbescheids der Familienkasse an das
psychisch kranke
Kind
Leitsatz
1. Wurde das zugunsten der Mutter festgesetzte Kindergeld auf deren Antrag hin an die volljährige Tochter ausgezahlt, hat
die Mutter die mehrfachen Aufforderungen der Familienkasse zur Einreichung eines Ausbilungsnachweises jeweils an die Tochter
weitergereicht und hat diese darauf infolge einer psychischen Erkrankung nicht reagiert, so ist der Mutter zumindest eine
grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn sie den mit mangelnder Mitwirkung begründeten, rückwirkenden Kindergeldaufhebungsbescheid
ebenfalls ungeprüft an die Tochter weitergeleitet und nicht fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
2. Eine spätere Änderung dieses bestandskräftig gewordenen Aufhebungsbescheids zugunsten der Mutter ist dann weder nach §
70 Abs. 2, 3 EStG noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, obwohl materiell-rechtlich tatsächlich ein Kindergeldanspruch für
den streitigen Zeitraum bestanden hat.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1557 Nr. 19 AAAAE-41824
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