Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
4. Aufl. 2013
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§ 43 a. F. Beweisaufnahmegebühr
1. Anwendungsbereich
1Die Beweisaufnahmegebühr ist die dritte der möglichen Gebühren im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Diese Gebühr erhält der Berater, wenn er im außergerichtlichen Verfahren an einer Beweisaufnahme teilnimmt . Sie fällt allerdings im außergerichtlichen Verfahren seltener an als im Verfahren vor den Finanzgerichten, für das über § 45 StBVV die §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 und 34 BRAGO gelten.
Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist die Beweisaufnahme in Abgabeangelegenheiten ( § 347 AO) in den §§ 92 – 107 FGO geregelt. Dem Berater soll dabei in bestimmten Fällen Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden ( § 365 Abs. 2 AO).
2Zur Erhebung der Beweisaufnahmegebühr sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die in den Absätzen 2 – 4 des § 42 StBVV festgelegt sind. Sie entsprechen den Vorschriften in § 118 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 34 der BRAGO bei den Rechtsanwälten.
2. Anordnung der Beweisaufnahme durch eine Behörde
3Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der Berater bei einer Beweisaufnahme mitwi...