Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
4. Aufl. 2013
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§ 7 Fälligkeit
I. Allgemeines
1Die Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung des Mandanten ergibt sich sowohl bei Vergütungen nach der StBVV als auch bei Pauschalvergütungen und für Vorschüsse aus den §§ 7, 8 und 9 StBVV. Nach § 7 StBVV wird die Vergütung (Gebühren, Auslagenersatz, Umsatzsteuer) fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Erledigung tritt mit Verfügbarkeit über das Arbeitsergebnis ein. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es nicht an, bestätigt durch den BGH.
2Die Vorschrift des § 8 StBerG ist lex specialis zu § 271 BGB, wonach die Leistung jederzeit verlangt werden kann.
3Die Vorschrift gilt auch für den Auslagenersatz, denn § 7 StBVV verwendet den Begriff der „Vergütung". Nach § 1 StBVV besteht die Vergütung aus den Gebühren und dem Auslagenersatz.
4Nach Fälligkeit ist eine Vorschussanforderung nach § 8 StBVV unzulässig.
II. Abgrenzungen
5Die Fälligkeit ist von der Entstehung des Anspruchs zu unterscheiden. Der Anspruch entsteht häufig vor der Fälligkeit. Die Gebühr entsteht mit der Aufnahme der ersten Tätigkeit. Dies...