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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 43/12

Gesetze: AO § 222, AO § 227, AO § 240

Erlass von Säumniszuschlägen

Leitsatz

1. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen für die Zeit bis zur Ablehnung eines AdV-Antrags, auch wenn auf einen sodann gestellten Antrag Stundung ab dem Zeitpunkt des Stundungsantrags gewährt wird.

2. Die Stundung steht der als Erlassfall in Nr. 7.2.3 f) AO-DV Zoll zu § 227 angesprochenen Zahlung der Abgabenschuld nach Ablehnung des AdV-Antrags nicht gleich.

3. Aus der Verwaltungsanweisung in Nr. 6 b) AEAO zu § 240, nach der eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden kann, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt worden ist, lässt sich kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlag durch die Zollbehörden ableiten.

Fundstelle(n):
GStB 2013 S. 341 Nr. 10
OAAAE-40911

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