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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1290/12

Gesetze: AO § 258, FGO § 105 Abs. 5

Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub

Leitsatz

Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden innerhalb eines absehbaren Zeitraums zurückgeführt werden können. Sieht der Steuerschuldner sich nicht in der Lage, dem Finanzamt einen konkreten Tilgungszeitraum zu nennen, kann das Finanzamt ohne Ermessenfehler einen solchen Aufschub ablehnen.

Fundstelle(n):
XAAAE-39791

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