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FG Münster Urteil v. - 11 K 1214/10 I,AO

Gesetze: InvZulG 1999 § 6 Abs 1 Satz 1, AO § 169 Abs 2 Satz 1 Nr 2, AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2, InvZulG 1999 § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Nr 2

Investitionszulage/Verfahren

Rückforderung, Behaltensfrist, rückwirkendes Ereignis, Festsetzungsverjährung

Leitsatz

1) Die gewährte Investitionszulage ist auch dann zurückzufordern, wenn das technisch und wirtschaftlich noch nutzbare Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist aufgrund rezessiv bedingter Einstellung der produzierenden Tätigkeit veräußert oder anderweitig verwertet und die betriebliche Tätigkeit im Übrigen fortgesetzt wird.

2) Die Nichteinhaltung der Fünfjahresfrist ist ein Ereignis, dem Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionszulage zukommt. Die Festsetzungsfrist zur Rückforderung der Zulage beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sich die Nichteinhaltung der Fünfjahresfrist herausstellt.

Fundstelle(n):
SAAAE-39784

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