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Ausbuchung von Forderungen bei Abtretungsverbot
I. Sachverhalt
Das stark in die Schweiz exportierende Produktionsunternehmen P schließt mit der Factoringbank F einen Vertrag ab, demzufolge P verpflichtet ist, alle zukünftig entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Schweizer Debitoren zum Kauf anzubieten, und F verpflichtet ist, diese Forderungen anzukaufen. Im Einzelnen gilt:
Die Abtretungen erfolgen still. Der Factor hat jedoch zur Wahrung seiner Interessen in außerordentlichen Fällen das Recht zur Umwandlung in eine offene Abtretung.
Mit Kauf der Forderungen übernimmt der Factor, den einredefreien Rechtsbestand der Forderung (Verität) vorausgesetzt, das Risiko der Zahlungsfähigkeit.
Forderungen, deren Abtretung nicht wirksam ist, hält der Kunde als Treuhänder für den Factor und leitet die eingehenden Gelder unverzüglich an den Factor weiter.
F darf angekaufte Forderungen weder selbst verkaufen noch verpfänden.
P und F haben zwar die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Dies kann den Schweizer Schuldnern ohne deren Zustimmung aber nicht entgegengehalten werden (Art. 145 Abs. 1 Schweizer-IPRG). Bezüglich der Abtretung kommt Schweizer Recht zu Anwendung. Es en...