Die Wiederbestellung ist u. a. zu versagen, wenn der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, aus
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben oder sich
so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.
Das Ignorieren des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater und der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung
in Steuersachen in 23 Fällen kann einer Wiederbestellung als Steuerberater entgegenstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 14 Nr. 26 PStR 2014 S. 312 Nr. 12 IAAAE-39423
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