Regulärer Umsatzsteuersatz für mobile Misch- und Mahldienste in der Tierfutterherstellung
Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
Leitsatz
1. Mahl- und Mischdienste, die ein Unternehmer auf dem Hof von Landwirten mit einer mobilen Mühle zur Herstellung von Futter
mit den von den Landwirten zur Verfügung gestellten Rohstoffen erbringt, unterliegen als sonstige Leistung dem regulären und
nicht als Lieferung von Tierfutter dem ermäßigten Steuersatz.
2. Das von dem Unternehmer bei der Herstellung zur besseren Mischung des Futters verwendete Rapsöl stellt nur eine Zutat dar;
maßgeblich für die Qualifizierung als sonstige Leistung sind die von den Landwirten produzierten Hauptbestandteile.
3. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. ).
4. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Umsatzsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können und keinerlei Umstände vorgetragen werden, die nicht durch eine etwaige
spätere Rückzahlung wieder rückgängig gemacht werden könnten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2133 Nr. 36 EFG 2013 S. 1360 Nr. 16 KAAAE-39405
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