BFH Beschluss v. - IX B 48/12

Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verlust des Rügerechts; Schätzung des Verkehrswerts eines Unternehmens

Gesetze: BewG § 9, BewG § 11 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 81 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, ZPO § 295, ZPO § 404a

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die an der Anteilsübertragung beteiligten Personen (der Kläger und seine an ihn übertragende Mutter) von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften und daher der von diesen Beteiligten —bei aus ihrer Sicht plausiblen Annahmen— ermittelte Unternehmenswert zu akzeptieren ist, ist nicht klärungsbedürftig. Das gilt gleichermaßen für die Rechtsfrage, wann und inwieweit die Grenzen eines ihnen zuzubilligenden Ermessensspielraums überschritten sein können und welche Abweichung der Gegenleistung vom in der konkreten Bewertungssituation richtigen Unternehmenswert noch hinnehmbar ist. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung (hier: nicht notierte GmbH-Anteile) nach dem Verkehrswert (§ 9, § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) zu schätzen ist (vgl. etwa , BFH/NV 2002, 788; vom 19. Dezember 2007 II R 22/06, BFH/NV 2008, 962; vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397). Die vorstehenden Fragen wie auch die Frage, ob eine solche oder anderweitige Schätzung zu zutreffenden (oder zumindest), akzeptablen oder unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, d.h. grundsätzlich, sondern nur für den —regelmäßig nicht klärungsbedürftigen— konkreten Einzelfall beantworten (vgl. zum sog. Stuttgarter Verfahren: BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150; vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777; vom 25. Oktober 2007 VIII B 109/06, BFH/NV 2008, 528).

3 Soweit sich die Kläger insoweit —unter Hinweis auf ihre abweichende Ermittlung des Werts der übertragenen GmbH-Anteile— auch inhaltlich gegen die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Schätzung wenden, rügen sie lediglich materielle Fehler in der Rechtsanwendung (Tatsachen- und Beweiswürdigung), die indes eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2012 VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767; vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, m.w.N.).

4 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

5 a) Das FG hat bei der Erforschung des Sachverhalts die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 FGO) zu erheben. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hat das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben und insbesondere Zeugen grundsätzlich selbst zu hören (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2009 I B 219/08, BFH/NV 2010, 45; vom 26. Juli 2010 VIII B 198/09, BFH/NV 2010, 2096). Dieser Grundsatz wurde nicht verletzt, indem das FG den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Frage der Berechnung des Aufgeldes nicht selbst gehört hat. Vielmehr durfte das FG die diesbezüglichen Darlegungen und Äußerungen des Prozessbevollmächtigten als Klägervorbringen werten und ohne vorherige Anhörung der Kläger in seiner Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. , BFH/NV 2007, 214), zumal der ehemalige Prozessbevollmächtigte in beiden Erörterungsterminen (am 9. April 2010 und am 27. September 2011) als Prozessvertreter für die (neue) Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetreten ist. Zudem wurde in der (2.) mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2012 die Frage der Berechnung des Aufgeldes und die Beteiligung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten daran (erneut) angesprochen und sowohl die Streitsache als auch das Ergebnis der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) mit den Beteiligten erörtert. Gleichwohl hat die (neue) Prozessbevollmächtigte —laut Sitzungsprotokoll— keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Damit haben die fachkundig vertretenen Kläger rügelos zur Sache verhandelt und ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der ZivilprozessordnungZPO—; vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2011 I B 87/10, BFH/NV 2011, 836; vom 20. August 2010 IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239).

6 b) Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Übergehens eines Beweisantrags greift nicht durch. Zwar haben die Kläger drei Tage vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich einen Beweisantrag auf „Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens über den Unternehmenswert” gestellt. Dieser Antrag wurde aber in der mündlichen Verhandlung weder unter Bezug auf den Schriftsatz wiederholt noch erneut gestellt noch sonst auf eine solche Beweiserhebung hingewirkt. Vielmehr haben die —in der über zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen— Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit —auch insoweit— ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; BFH-Beschlüsse vom 3. November 2010 I B 102/10, BFH/NV 2011, 808; vom 3. September 2010 IV B 93/09, BFH/NV 2011, 52). Eine solche Einholung war nach der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2011 IX B 88/10, BFH/NV 2011, 1295, unter 2.) auch nicht erforderlich, nachdem es die gegen das —seiner Entscheidung zugrunde gelegte— Ergänzungsgutachten vorgebrachten Einwendungen nicht für erheblich erachtet hat (FG-Urteil S. 7 bis 14).

7 c) Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbarer) Verfahrensmangel in Gestalt der unterlassenen Amtsermittlung ist nicht gegeben.

8 Zwar bestimmt das Gericht gemäß § 82 FGO i.V.m. § 404a Abs. 3 ZPO, welche (sog. Anknüpfungs-)Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat. Dies ist für das Ergänzungsgutachten aber spätestens im Erörterungstermin am 27. September 2011 geschehen (s. Protokoll S. 5, 6), ohne dass die Beteiligten insoweit Einwendungen erhoben hätten. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das FG auch die ihm vom Gesetz (§ 82 FGO i.V.m. § 404a ZPO) im Verhältnis zum beauftragten Sachverständigen zukommende Aufgabenstellung beachtet und seine selbständige und eigenverantwortliche Prüfungskompetenz nicht überschritten. Vielmehr hat das FG in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012) keine relevanten Abweichungen hinsichtlich der bislang zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen gesehen, die eine neue oder weitere ergänzende Begutachtung oder weitere Anhörung des Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Eigenständige Schlussfolgerungen hinsichtlich der konkreten Unternehmenswertermittlung hat das FG danach nicht gezogen, eine eigenständige Wertermittlung wurde nicht vorgenommen. Vielmehr hat es auf der Basis des —nach dessen Ansicht plausiblen— Ergänzungsgutachtens (einschließlich der vorgegebenen Anknüpfungstatsachen) und einer anderweitigen Würdigung der Zeugenaussagen die Einwendungen der Kläger auf ihre Stichhaltigkeit im Verhältnis zu den gutachterlichen Aussagen geprüft und als nicht durchgreifend beurteilt sowie dies im Einzelnen auch ausführlich begründet (s. FG-Urteil S. 7 bis 14).

9 Die diesbezügliche Rüge der Kläger betrifft daher im Kern die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen und die Würdigung der klägerischen Einwendungen durch das FG, also materielle Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 16. Juli 2012 IX B 67/12, BFH/NV 2012, 1637).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1238 Nr. 8
XAAAE-39295