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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 4270/10 K,F EFG 2013 S. 1262 Nr. 15

Gesetze: KStG 2002 § 13 Abs. 3 Satz 1, KStG 2002 § 14 Abs. 3, KStG 2002 § 27 Abs. 6 Satz 1, KStG 2004 § 38 Abs. 2 Satz 1, KStG 2004 § 34 Abs. 9 Nr. 4, KStG 2008 § 14 Abs. 4 Satz 6, KStG 2008 § 34 Abs. 9 Nr. 5, GG Art. 20 Abs. 3

Körperschaftsteuererhöhung durch vororganschaftliche Mehrabführungen – Saldierung mit innerorganschaftlichen Minderabführungen

Leitsatz

  1. Eine vororganschaftliche Veranlassung der Mehr- oder Minderabführung i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG liegt vor, wenn die sich in innerorganschaftlicher Zeit ergebende Abweichung zwischen Abführungsverpflichtung und der steuerlichen Vermögensmehrung in der Steuerbilanz vororganschaftlich veranlasst ist, also die für die Gewinnermittlung bedeutsamen Umstände, wie Teilwerterhöhung, AfA, Rückstellungen etc., ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben.

  2. Aufgrund der gebotenen auf die einzelnen Geschäftsvorfälle abstellenden Betrachtungsweise kommt eine Saldierung vororganschaftlicher Mehrabführungen mit innerorganschaftlichen Minderabführungen nicht in Betracht.

  3. Auch fingierte Gewinnauschüttungen i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG führen als Leistungen i.S.d. § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG zu Körperschaftsteuererhöhungen.

  4. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG vom , der die Anwendung des § 14 Abs. 3 KStG auf Mehrabführungen von Organgesellschaften anordnet, deren Wirtschaftsjahr nach dem endet, bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1902 Nr. 32
BB 2014 S. 1691 Nr. 29
DStR 2014 S. 7 Nr. 11
DStRE 2014 S. 735 Nr. 12
EFG 2013 S. 1262 Nr. 15
FR 2013 S. 898 Nr. 19
GmbHR 2013 S. 828 Nr. 15
Ubg 2014 S. 455 Nr. 7
XAAAE-38903

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