Lehrbuch Einkommensteuer
19. Aufl. 2013
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Kapitel 12: Veranlagung von Ehegatten
2281Die Vorschrift des § 25 EStG bestimmt als Grundsatz die Einzelveranlagung eines jeden Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nur mit dem von ihm selbst bezogenen zu versteuernden Einkommen zur ESt veranlagt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten für Eheleute, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Danach können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder des § 1a EStG sind, nach § 26a EStG getrennt oder nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden. Für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wählen. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor – was z. B. der Fall ist, wenn die Ehegatten im ganzen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben –, werden die Eheleute wie Unverheiratete nach § 25 EStG einzeln veranlagt.
12.1 Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und getrennten Veranlagung von Ehegatten sowie der besonderen Veranlagung
2282Die Ehegattenbesteuerung nach den §§ 26a, 26b u. 26c EStG ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG kumulativ erfüllt sind:
die Ehe muss rechtswirksam bestanden haben,
die Eheleute dürfen nicht dauernd getrennt gel...