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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 1 V 495/13

Gesetze: InsO § 17, AO § 251, AO § 256, AO § 258, AO § 284, FGO § 114 Abs. 1 Satz 2

Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger Steuerforderungen

Leitsatz

  1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners ist schlichtes Verwaltungshandeln, gegen das im Hauptsacheverfahren nur mit einer Leistungsklage auf Rücknahme des Insolvenzantrages Rechtsschutz erreicht werden kann.

  2. Der Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, wenn ein Insolvenzgrund nicht vorliegt oder die Entscheidung über die Stellung des Insolvenzantrages trotz Bestehens eines Insolvenzgrundes ermessensfehlerhaft ist.

  3. Ein Insolvenzantrag als für den Schuldner einschneidenste und gefährlichste Maßnahme der Vollstreckung kommt erst dann in Betracht, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschöpft sind oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

  4. Das Finanzamt muss vor Stellung eines Insolvenzantrages zumindest geprüft haben, ob eine Einzelvollstreckung z.B. in Geschäftsanteile des Antragstellers Erfolg verspricht und den Antragsteller zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert haben.

  5. Geht das Finanzamt aufgrund falscher Auswertung eines Haftungsbescheides im Vollstreckungsverfahren von einem deutlich höheren vollziehbaren Betrag aus, liegt der Entscheidung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde, der zu einer fehlerhaften Ermessensausübung führt.

  6. Ein Anordnungsgrund liegt durch die Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vor, da dessen wirtschaftliche Existenz unmittelbar bedroht ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
MAAAE-36672

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