Unzulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage bei mehrfacher unrichtigen Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers
Leitsatz
1. Das Erfordernis, neben dem Namen auch eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, auch wenn der Kläger mit der Wahrnehmung
seiner Rechte einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht der Kenntnis des tatsächlichen
Wohnortes eine für die weitere Prozessführung entscheidende Bedeutung beimisst und dieser Umstand dem Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten
bekannt ist.
2. Ist der Kläger während des Klageverfahrens verzogen und haben sich daraufhin vom Prozessbevollmächtigten angegebene vermeintliche
Wohnanschriften bei Nachforschungen des Gerichts mehrfach als unrichtig erwiesen, so ist die Klage unzulässig, wenn aufgrund
einer nachträglich gesetzten Ausschlussfrist zur Angabe der Wohnanschrift des Klägers erneut eine nachweislich falsche Anschrift
mitgeteilt worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1157 Nr. 14 FAAAE-36229
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