Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften
1. Aufl. 2013
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14 Erstmalige Anwendung des MicroBilG
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften im Hinblick auf Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gelten erstmals für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem liegenden Abschlussstichtag beziehen (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 EGHGB).
A und B und C sind Kleinstkapitalgesellschaften.
A habe kalendergleiches Geschäftsjahr und kann die neuen Vorschriften erstmals zum Stichtag anwenden.
B habe abweichendes Geschäftsjahr mit Stichtag 30. 6. B kann die neuen Vorschriften erstmals zum Stichtag anwenden.
C hatte bisher abweichendes Geschäftsjahr zum 31. 7. und steigt in 2012 auf kalendergleiches Geschäftsjahr um. C kann für das Rumpfgeschäftsjahr 2012, dessen fünf Monate per enden, erstmals die neuen Vorschriften anwenden.
Bei der Prüfung der Größenklasse einer Gesellschaft sind – außer in Neugründungs- und Umwandlungsfällen – regelmäßig zwei Jahre erforderlich. Mitunter reichen aber auch diese nicht, so dass man über mehrere Jahre zurückgehen muss (siehe hierzu für drei Jahre das Beispiel in Kap. 5.5.1.5). Dabei wird der Anwendungspunkt der neuen Norm nicht vorverlegt, sondern es werden lediglich die Schwellenwerte des § 267a HGB für die Rechtsfolgenbestimmung rü...