Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften
1. Aufl. 2013
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11 Bilanzierung
11.1 Maßgeblichkeit und umgekehrte Maßgeblichkeit
Bis zum BilMoG ließ sich das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz aus dem Blickwinkel der Steuerbilanz wie folgt skizzieren:
Das steuerliche Betriebsvermögen ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F., sog. „materielle„ Maßgeblichkeit).
Steuerrechtliche Wahlrechte sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F., sog. „formelle„ oder „umgekehrte„ Maßgeblichkeit).
Steuerliche Ge- oder Verbote sind als Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips für Ansatz und Bewertung des steuerlichen Betriebsvermögens zu beachten (z. B. § 5 Abs. 6 EStG). Sie gehen für die Steuerbilanz den handelsrechtlichen Normen immer vor.
Wegen (b) konnten nur auf Steuerrecht basierende Wahlrechte – insbesondere steuerliche Begünstigungsnormen – nur in Anspruch genommen werden, wenn auch in der Handelsbilanz so verfahren wurde, bspw. für die Inanspruchnahme einer § 6b EStG-Rücklage. Der Nichtausweis eines Veräußerungsgewinns und seine stattdessen vorgenommene Einstellung in eine Rücklage widerspricht jedoch handelsrechtlichen Grundsätzen. Um dennoch eine gleichgerichtete Bilanzierung in Hande...