Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften
1. Aufl. 2013
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4 Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften haben ergänzend zu den für alle Kaufleute geltenden Bilanzierungsvorschriften im Grundsatz die Vorschriften der §§ 264–335b HGB (= zweiter Abschnitt des Dritten Buches des HGB) zu beachten. Diese ergänzenden Bestimmungen haben Erweiterungen des Jahresabschlusses, Gliederungsthemen, Aufstellung des Lageberichts, Aufstellung von Konzernabschluss und -lagebericht, Prüfung, Offenlegung sowie Straf- und Bußgeldvorschriften zum Gegenstand (siehe Kap. 3.3). Ob überhaupt und welche dieser Vorschriften tatsächlich anzuwenden sind, hängt also zunächst von der Rechtsform ab. Diese werden hier in den Grundzügen dargestellt, denn in vielen praxisrelevanten Fällen sind Fragen der Rechtsform schnell beantwortet. Es kommt dann nachfolgend vor allem auf die Größenkriterien (siehe Kap. 5) an, um den tatsächlichen Umfang der Anwendung der ergänzenden Bestimmungen festzustellen.
4.1 Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind (nach dem Überschrift-Text des zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB):
Aktiengesellschaft (AG),
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und
Kommand...