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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 69/12

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 8, EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, EStG § 3c Abs. 2, BGB § 101 Nr. 2, BGB § 154 Abs. 1, BGB § 154 Abs. 2, GmbHG § 15 Abs. 3, GmbHG § 15 Abs. 4, GmbHG § 29 Abs. 1

Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

Leitsatz

1. Zum Veräußerungspreis für einen GmbH-Geschäftsanteil gehört das Entgelt, das der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres beteiligt sein soll, oder für eine andere, von § 101 Nr. 2 BGB abweichende Gewinnaufteilung.

2. Dagegen sind Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

3. Für die in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Beurkundung für einen Kaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil genügt es, wenn ein Vertrag beurkundet wird, der ein Optionsrecht einer Vertragspartei auf Abschluss des Kaufvertrages begründet. Die Ausübung der Option durch diese Partei bedarf dann keiner notariellen Beurkundung mehr.

4. Kommt mit der Optionsausübung ein derartiger Kaufvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zustande und vereinbaren die Parteien im Rahmen einer späteren Vertragsänderung, dass der Kaufpreis erst im Zeitpunkt der Änderung zu bezahlen und ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bis zur Änderung zu verzinsen sein soll, sind die vom Erwerber gezahlten Zinsen voll zu versteuernde Einkünfte des Veräußerers aus Kapitalvermögen und nicht Teil des dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinns. Das gilt auch, wenn gleichzeitig vereinbart wird, dass dem Erwerber der Gewinn ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zustehen soll. Die Parteien stellen sich damit im Ergebnis so, wie sie bei Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit, dem Zustandekommen des Vertrages, stünden. Die Zinsen sind dann das Entgelt für die Stundung der Kaufpreisforderung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 634 Nr. 14
QAAAE-35907

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